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Schützenfeste - Volksfestfotos-de

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Schützenfest ist gemeinnützig und kommerziell
Geselliges Beisammensein im Festzelt nach dem Schützenfest
Das gesellige Beisammensein im Festzelt wird steuerrechtlich grundsätzlich als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingestuft und gilt damit als kommerziell, auch wenn der veranstaltende Schützenverein selbst als gemeinnützig anerkannt ist.
Einordnung der Aktivitäten
In einem gemeinnützigen Verein werden Aktivitäten in vier "Sphären" unterteilt. Das Schützenfest deckt meist mehrere ab:
  • Ideeller Bereich (Gemeinnützig): Hierzu zählen Brauchtumspflege und Sport (z. B. der Festumzug oder das Königsschießen).
  • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Kommerziell): Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie gesellige Veranstaltungen im Festzelt (z. B. Tanzabende, Zeltfeten) dienen der Einnahmeerzielung und stehen in Konkurrenz zu gewerblichen Gastronomen.
Wichtige Regeln für Schützenvereine
  • Kein gemeinnütziger Zweck: Die bloße Pflege der Geselligkeit ist laut Abgabenordnung kein anerkannter gemeinnütziger Zweck. Solche Aktivitäten müssen daher dem steuerpflichtigen Bereich zugeordnet werden.
  • Steuerliche Folgen: Einnahmen aus dem Festzeltbetrieb (Ausschank, Eintritt für Partys) unterliegen der Umsatzsteuer (oft 19 %) sowie der Körperschaft- und Gewerbesteuer, sofern die Freigrenze von derzeit 45.000 Euro Bruttoumsatz pro Jahr überschritten wird.
  • Gefahr für die Gemeinnützigkeit: Gesellige Veranstaltungen sind nur dann unschädlich, wenn sie gegenüber der eigentlichen gemeinnützigen Arbeit (Sport/Brauchtum) von untergeordneter Bedeutung bleiben. Wenn das "Volksfest" zum Hauptzweck wird, kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit entziehen.
Viele Vereine vergeben deshalb die Bewirtung an einen externen Festwirt, um das wirtschaftliche Risiko und die steuerliche Komplexität auszugliedern.

Paraden beim Schützenfest
Paraden und Umzüge beim Schützenfest gelten im Gegensatz zum Festzeltbetrieb in der Regel als gemeinnützig, sofern der Verein als solcher anerkannt ist. Sie fallen unter den steuerbegünstigten ideellen Bereich oder den Zweckbetrieb, da sie unmittelbar der Förderung des traditionellen Brauchtums oder des Sports dienen.
Es gibt jedoch wichtige Bedingungen, damit eine Parade steuerrechtlich als gemeinnützig eingestuft bleibt:
Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit
  • Satzungszweck: Der Verein muss in seiner Satzung explizit Zwecke wie die Förderung des Schützenbrauchtums, der Heimatpflege oder des Sports verankert haben.
  • Unmittelbarkeit: Die Parade muss diesen Zwecken direkt dienen. Ein historischer Umzug mit Trachten und Fahnen wird als "Brauchtumspflege" gewertet.
  • Offenheit für die Allgemeinheit: Die Parade darf nicht nur einem geschlossenen Zirkel dienen. In der Regel ist dies bei öffentlichen Umzügen durch die Stadt gegeben.
Wann die Gemeinnützigkeit gefährdet ist
  • Ausschluss von Frauen: Vereine, die Frauen satzungsgemäß von der Mitgliedschaft oder aktiven Teilnahme an solchen Traditionen ausschließen, können ihren Status als gemeinnützig verlieren. Der Bundesfinanzhof sieht darin eine "schädliche Ausgrenzung der Allgemeinheit".
  • Überwiegend kommerzieller Charakter: Dient ein Umzug primär dazu, Besucher in ein kostenpflichtiges Zelt zu locken (Werbekontext), könnten Teile der Kosten steuerlich anders bewertet werden. In der Praxis bleibt die Parade selbst jedoch meist dem ideellen Bereich zugeordnet.
Zusammenfassend: Während das Bier im Zelt als Geschäft gilt, ist die Parade auf der Straße das Herzstück der gemeinnützigen Traditionspflege.



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